Toll: Runderlass vom 19. Dez. 2018 ergänzend zur Kormoran VO-NRW vom 21.06.2018 zur Kormoran-Vergrämung in Naturschutzgebieten etc.

Seinerzeit schrieben wir in einem Beitrag mit Blick auf die KormVO des CDU-geführten Umweltministeriums:

„Das Ausklammern der Schutzgebiete verhindert leider die Anwendung und damit die Wirksamkeit dieser KormVO für die große Mehrzahl aller nordrhein-westfälischer Gewässer! Dort müssen – wie bisher, mühsam und ineffizient (zudem häufig vergebens) – über den Naturschutz auf Kreisebene andere Genehmigungen erwirkt werden: Das ist sehr, sehr bedauerlich. Dabei ist diese VO doch eine entscheidend wichtige Maßnahme gerade für wirksamen Naturschutz!“

Eine Reihe CDU-Landespolitiker erkannten das Problem und trugen es ganz ernsthaft an die inzwischen zuständige Ministerin Heinen-Esser heran. Es gelang so auch tatsächlich, die Experten im Umweltministerium anzuweisen, mittels eines Erlasses den Fischschutz vor Kormoranen in diesen Schutzgebieten und zwar über das Naturschutzrecht auf Kreisebene zu vereinfachen.

Herausgekommen, am 19. Dez. 2018 veröffentlicht, ist ein wahrhaftiges juristisches Meisterstück der Beamten im Umweltministerium. Schon den Titel des Runderlasses sollte sich der Praktiker auf der Zunge zergehen lassen:

„Rechtliche und fachliche Hinweise zur Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des § 8 der „Verordnung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen – Kormoran VO-NRW) vom 21.06.2018″

Bitte machen Sie sich die Mühe – oder den Spaß – und versuchen Sie, den Erlass wirklich zu lesen und zu verstehen : RdErl_Erlass_zur_Kormoranverordnung_NRW_19Dez2018.pdf

Man könnte meinen, die Autoren dieses nordrhein-westfälischen Erlasses wollten die zu effektivem Fischschutz vor der dramatischen Kormoran-Prädation engagierten Menschen auch noch auf den Arm nehmen!