Kormoran

Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen jetzt in Kraft

Die Kormoranverordnung Nordrhein-Westfalen (Kormoran VO-NRW) vom 12. Juni 2018 ist in Kraft.

Das Wichtigste in aller Kürze (OHNE GEWÄHR – BITTE DIE KORMORAN VO-NRW SELBST LESEN):

  • Die VO gilt für Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Fischereigewässer oder Fischzuchtanlage befinden.
  • Die VO gilt nicht in befriedeten Bezirken, Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Natura-2000-Gebieten.
  • Schusszeit ist vom 16. August bis 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang.
  • Vom 2. März bis 15. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang dürfen nur im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.
  • Berechtigt sind Personen mit gültigem Jagdschein, die in dem Gebiet jagdausübungsberechtigt sind oder von der jagdausübungsberechtigten Person ermächtigt wurden.
  • Es wird auf Regelungen des aktuellen Landesjagdgesetzes verwiesen: U.E. insbesondere Verbot von Bleischrot, brauchbarer Jagdhund.

Das Ausklammern der Schutzgebiete verhindert leider die Anwendung und damit die Wirksamkeit dieser KormVO für die große Mehrzahl aller nordrhein-westfälischer Gewässer! Dort müssen – wie bisher, mühsam und ineffizient (zudem häufig vergebens) – über den Naturschutz auf Kreisebene andere Genehmigungen erwirkt werden: Das ist sehr, sehr bedauerlich. Dabei ist diese VO doch eine entscheidend wichtige Maßnahme gerade für den Naturschutz!

Das Projekt Rheinlachs ist weiterhin massivst betroffen und sein Erfolg somit weiterhin grundlegend gefährdet.

ABER: An Gewässern außerhalb dieser Schutzgebiete sollte diese neue KormVO nun unbedingt intensiv genutzt werden. So kann zumindest punktuell aktiver Fischschutz vor dem dramatisch großen Einflussfaktor der Kormoranprädation etabliert werden. Es können damit zumindest einige „Trittsteine“ zur Stützung der Biodiversität von autochthonen Fischpopulationen gelegt werden.

BITTEN Sie die Jäger und Jagdausübungsberechtigte vor Ort, die so wichtigen Bemühungen der  Angler und aller realitätsbezogenen Naturschützer zu unterstützen. Die ohnedies oft im angewandten Naturschutz engagierten Mitjäger in unseren Jagdbezirken sollten gemäß dieser KormVO unkompliziert ermächtigt werden. Ein Vordruck zur Ermächtigung ist hier erhältlich.